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OLG Entscheidung .> BioTattoo
(zu alt für eine Antwort)
Phil Fassrainer
2008-12-21 20:16:52 UTC
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http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=OLG+Karlsruhe&Art=en&Datum=2008&Seite=0&nr=10946&pos=4&anz=74

Auszug:


Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz ihres
materiellen und immateriellen Schadens gem. §§ 823 Abs. 1, 253 BGB.


Der Senat ist aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin I. davon
überzeugt, dass die Beklagte das Tattoo auf dem Bauch der Klägerin
angebracht hat. Die Zeugin hat bestätigt, die Klägerin habe sich das
Tattoo in ihrer Gegenwart auf der Messe in W. stechen lassen, nachdem
sie den Stand zuvor anhand der Standnummer, die die Klägerin von der
Beklagten vorher erhalten hatte, gesucht und gefunden hatten. Die Zeugin
hat einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und deutlich
unterschieden, was sie noch aus eigener Erinnerung wusste und was sie
von ihrer Schwester, der Klägerin, vor der Vernehmung erfahren hat. Die
Aussage zur Suche des Standes und der Vorgeschichte passt auch zu den
Notizen der Klägerin über die Terminsabsprache mit der Beklagten auf dem
Flyer, den die Klägerin von der Beklagten erhalten hat (II 53). Diese
bestreitet auch nicht, auf der Messe in W. an ihrem Stand Bio-Tattoos
gestochen zu haben.


Das Anbringen des Tattoos stellt eine Körperverletzung gem. § 823 Abs. 1
BGB dar, die rechtswidrig war. Das Bio-Tattoo ist nicht wie unstreitig
u. a. auf dem Flyer der Beklagten versprochen nach 3 bis 7 Jahren
verschwunden, sondern auch heute, 10 Jahre später, noch deutlich
sichtbar. Da die Klägerin unstreitig kein dauerhaftes Ornament haben
wollte, war ihre Einwilligung in die Körperverletzung auch für die
Beklagte erkennbar nicht darauf gerichtet, einer dauerhaften Veränderung
ihres Körpers zuzustimmen. Diese ist daher durch die Beklagte
rechtswidrig verursacht worden. Verschulden liegt ebenfalls vor, da die
Beklagte die erforderliche Sorgfalt außer Acht ließ, als sie
offensichtlich die Farbe nicht wie versprochen nur in die oberste
Hautschicht eingebracht hat, sondern in tiefer liegende Schichten, so
dass das Tattoo dauerhaft ist.
--
mit froehlichem Winken

Phil
Tom, bitte halt einfach mal die Klappe. Das ist jetzt nur für Leute
mit Motorradführerschein.
Frank Wuest
2008-12-25 14:31:48 UTC
Permalink
Oh, ein On-Topic-Posting... :-D
Post by Phil Fassrainer
rechtswidrig verursacht worden. Verschulden liegt ebenfalls vor, da die
Beklagte die erforderliche Sorgfalt außer Acht ließ, als sie
offensichtlich die Farbe nicht wie versprochen nur in die oberste
Hautschicht eingebracht hat, sondern in tiefer liegende Schichten, so
dass das Tattoo dauerhaft ist.
Tja. Wenn nur endlich mal ein Gericht feststellen würde, daß das
grundsätzlich nicht funktioniert. Dennoch ein Lichtblick.
--
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